Finanzgericht: Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

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Termine Modul 3:
Mittwoch,     12.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     25.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

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Finanzgericht: Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ein Themendauerbrenner der letzten Wochen und Monate bringt einen neuen Aspekt in die Medien. Fraglich ist, ob nachlaufende Betriebsausgaben (auch) im Jahr 2022 noch abzugsfähig sind. Was ist mit zurückgezahlten Betriebseinnahmen?

Das FG Münster sagte JA, wenn diese Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Betriebseinnahmen der Jahre 2021 oder älter wirtschaftlich und zeitlich zusammenhängen. Dafür müsste dann aber ausnahmsweise eine Erlaubnis zur Abgabe einer Gewinnermittlung zulässig sein (Ausnahme zu § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG).

Das FG Nürnberg sagte NEIN. Der Gewinnermittlungsausschluss gleicht einem Gewinnermittlungsverbot und diese verdrängt die nachträglichen Betriebsausgaben. Gegen dieses Urteil ist beim BFH die Revision anhängig. 

Jetzt werfen wir einen aktuellen Blick zum Niedersächsischen FG (vom 11.12.2024, 9 K 83/24, nrkr.; Revision: BFH Az. X R 2/25). Es geht heute um zurückzuzahlende Betriebseinnahmen.

Sachverhalt:
Eine Ehegatten-GbR betrieb eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

Ergebnis:
Das Niedersächsischen FG hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. 

Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. 

Hinweis:
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 geführt wird. 

Einspruch gegen finanzamtliche Ablehnungen, Antrag auf Ruhen des Verfahrens und ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleiben Stand der Dinge.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann