Fiktiver Schenkungsteuertatbestand: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termin Modul 4:
Dienstag,     08.07.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 06.06.2025, Nr. 12/13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Fiktiver Schenkungsteuertatbestand: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Der BFH hat zu dem fiktiven Schenkungsteuertatbestand „Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen anderer Personen “ eigenständige Tatbestandsmerkmale und Auslegungsregeln beschlossen. 

  1. Leistungen hinsichtlich der Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
  2. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand der „freigebigen Zuwendung “ nicht Voraussetzung für die Schenkungsteuerbarkeit.
  3. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist für den fiktiven Schenkungsteuertatbestand nach den Regeln des gemeinen Werts  zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten von der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen (Vergleichsbetrachtung).
  4. Dieser gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils.

 (BFH vom 10.04.2024, II R 22/21, BStBl. II 2025, 356; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0007 2024 0001).

Der Erwerb eigener Anteile von einer Kapitalgesellschaft kann zu einer Werterhöhung bei den verbleibenden Gesellschaftern führen, so dass auch ohne Schenkungswille ein fiktiver Schenkungsteuertatbestand ausgelöst sein kann. Es bedarf stets einer Ermittlung etwaiger Werterhöhung im Einzelfall.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann