Fiktive Zugewinnausgleichsforderung: Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei der Berechnung

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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Schaubild

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Wir beachten die 2G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 23.09.2021, Nr. 14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.


Fiktive Zugewinnausgleichsforderung: Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei der Berechnung

Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert (BFH vom 22.07.2020, II R 42/18, BStBl. II 2021, 617; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0005 2021 0002).

Aufgrund des wirtschaftlichen Werts ist dieser bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten zu zurechnen.

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass es zwischen der Erbschaftsteuerbarkeit  bzw. der Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit  – hierbei wird der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch berücksichtigt – bei der Berücksichtigung als Anfangsvermögen ausreichend ist, dass dieser besteht.

Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs – bei (i) Erbschaftsteuerbarkeit und bei (ii) Nachlassverbindlichkeiten – ist im Interesse der Berechtigten und soll ausschließen, dass eine Erbschaftsteuer anfällt, obwohl der Anspruch auf den Pflichtteil zunächst oder dauerhaft nicht erhoben wird.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer