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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

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FG/LfSt: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben „Umsatzsteuer-Vorauszahlung“
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Thema der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als „regelmäßig wiederkehrende Ausgaben“ findet keine Ruhe. Die Kernaussage lautet, dass die sog. „SaSoFei-Regelung“ (Fristverschiebung; § 108 Abs. 3 AO) beim Zufluss-Abfluss-Prinzip keine Anwendung findet.
Der BFH hat eine Fristverschiebung (§ 108 Abs. 3 AO) bei der Fälligkeit der „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ deutlich abgelehnt (BFH vom 27.06.2018 (X R 44/16, BStBl. 2018, 781).
Das LfSt Bayern hat mitgeteilt, dass die gegenteilige Einkommensteuerrichtlinie aufgrund der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt überholt sei (LfSt Bayern Verfügung vom 30.01.2020, S 2226 2.1-5 / 14 St 32: H 11 „Kurze Zeit“ EStH).
Nun ist zu unterscheiden zwischen (i) Lastschrifteinzug und (ii) Überweisung. Dabei ist sehr bedeutsam, dass die nachstehenden Regeln (nur) anzuwenden sind, wenn das Bankkonto „gedeckt“ ist.
Lastschrifteinzug:
Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist (LfSt Bayern Verfügung vom 30.01.2020, S 2226 2.1-5 / 14 St 32, Tz. 3; § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO; BFH vom 08.03.2016, VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008; BFH vom 07.12.1999, VIII R 8/98, DStRE 2000, 623).
Überweisung:
Der Abfluss erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Lastschrift. Der Abfluss kann aber auch bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank erfolgen, da der Zahlende ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht mehr über den Verlauf der Überweisung hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist (LfSt Bayern Verfügung vom 30.01.2020, S 2226 2.1-5 / 14 St 32, Tz. 1; H 11 „Überweisung“ EStH).
Hinweis
Die vorgenannten Grundsätze zur Behandlung vom Umsatzsteuervorauszahlungen gelten für Zahlungen aufgrund von Lohnsteueranmeldungen i. S. d. § 41a EStG entsprechend (LfSt Bayern Verfügung vom 30.01.2020, S 2226 2.1-5 / 14 St 32, Tz. 7).
Hinweis
Die Einkommensteuerrichtlinie – H 11 „Kurze Zeit“ EStH – ist überholt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer