FG: Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs auch bei fehlender steuerlicher Auswirkung in früheren Jahren

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FG: Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs auch bei fehlender steuerlicher Auswirkung in früheren Jahren

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Finanzgericht Münster musste sich mit einem Anwendungsfall des Kirchensteuerüberhangs beschäftigen und entschied dabei, dass eine gesetzlich angeordnete Hinzurechnung des Kirchensteuerüberhangs – auch – eintreten kann, wenn die Steuerpflichtigen negative Einkünfte im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuerzahlung aufwiesen, so dass sich der Sonderausgabenabzug gar nicht auswirkte (FG Münster vom 7.7.2020, 6 K 2090/17 E). Man könnte also als Tenor festhalten: „Das Veranlagungsprinzip verdrängt die Gleichmäßigkeit der steuerlichen Auswirkungen“.


Sachverhalt 
Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zahlten im Jahr 2014 hohe Kirchensteuern für 2013, die zu einem erheblichen Teil auf einen Veräußerungsgewinn aus „17ner GmbH-Anteilen“ entfielen. Für 2014 wirkten sich die Zahlungen nicht in vollem Umfang auf den Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Veranlagungszeitraum 2015 waren die Erstattungen der in 2014 gezahlten Kirchensteuern höher als die in 2015 gezahlten Kirchensteuern. Den Erstattungsüberhang rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG).

Die Ehegatten forderten eine teleologisch reduzierte Anwendung der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs auf die Anwendungsfälle, in denen sich die Kirchensteuerzahlung auch tatsächlich bei der Steuerbelastung auswirkt hatte.

Das Finanzamt lehnte diese Auffassung im Einspruchsverfahren mit der Begründung ab, dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung dazu führt, dass eine unabhängige, d. h. getrennte, Anwendung von (i) Zahlungsjahr und (ii) Erstattungsjahr zur Anwendung kommt.

Das FG Münster hat die Auffassung der Ehegatten abgewiesen und dem Finanzamt Recht zugesprochen. Unstreitig liege ein nach dem Gesetzeswortlaut hinzuzurechnender Kirchensteuer-Erstattungsüberhang vor. Eine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion komme nicht in Betracht. Das Gesetz verfolge den Zweck, den Steuervollzug dadurch zu vereinfachen, dass Steuerfestsetzungen für frühere Jahre nicht wieder aufgerollt werden. Von diesem Zweck sei es nicht gedeckt, dass zunächst geprüft werden müsse, ob sich die Kirchensteuern in früheren Jahren ausgewirkt haben oder nicht.

Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang ist auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG).

Lösung 
Die Ehegatten haben die erhöhte Einkommensteuernachzahlung des Veranlagungsjahres 2015 zu bezahlen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion