FG: Wohnungseinrichtung ist nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen

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FG: Wohnungseinrichtung ist nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das private Veräußerungsgeschäft „Ferienwohnung“ erlangt ein notwendiges und richtiges Abgrenzungsurteil. Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen (FG Münster vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E, vorläufig rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung, die er ab 2014 über eine Agentur vermietete. Im Streitjahr 2016 veräußerte er die Ferienwohnung, wobei im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 € für das Zubehör veranschlagt wurde.

Der Steuerpflichtige behandelte den anteiligen Kaufpreis für das Inventar einkommensteuerfrei, also wie Gegenstände „des täglichen Gebrauchs“ ohne Wertsteigerungspotential (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, in den es den Teilbetrag von 45.000 € einbezog. Auch insoweit sei eine zehnjährige Frist für ein privates Veräußerungsgeschäft „Ferienwohnung“ anzusetzen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien (§ 23 Ans. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Es entstand eine Besteuerungskonkurrenzsituation, weil beide Seiten gute Argumente vorgetragen haben. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden.

Das Gericht hat ausgeführt, dass hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vorliege. Die Anwendungsregel der „Verlängerung der Veräußerungsfrist“ von einem auf sodann zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG) schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Seit Jahren ist gesetzlich geregelt, dass  Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.

Lösung

Die Immobilie unterliegt beim An- und Verkauf innerhalb von zehn Jahren der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die erhobene Klage hatte in Bezug auf das Inventar Erfolg. Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen (FG Münster vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion