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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal

Standorte:
Denzlingen: 23.05.2022
Wetzlar: 31.05.2022
Bad Dürkheim: 20.06.2022
Koblenz: 21.06.2022
Mainz: 22.06.2022
Kassel: 27.06.2022
Seminar für Mitarbeiter/Sachbearbeiter: 9.00 - 13.00 Uhr
Seminar für Berufsträger: 14.00 - 18.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
immer wieder fördern vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verschiedenste Mannschaften und Einzelsportler durch Einkauf der benötigten Sportbekleidung. Dabei werden diese Sportartikel mit einem kostenpflichtigen Werbeaufdruck versehen. Kann jetzt der bezahlende Unternehmer aus diesen Eingangsrechnung den jeweiligen Vorsteuerbetrag abziehen? Genau diese Frage hatte das vorinstanzliche Finanzgericht zu beantworten (Niedersächsisches FG vom 03.01.2022, 11 K 200/29).
Sachverhalt
Der (teil-)vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer betrieb eine Fahrschule. Er hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X" erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.
Ergebnis des Finanzamtes
Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
Ergebnis des Finanzgericht
Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Unternehmer mit seiner Fahrschule ansprechen möchte.
Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.
Lösung
Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei - so das Gericht - für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion