FG: Versagte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Abwicklung über das Gesellschafterverrechnungskonto

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FG: Versagte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Abwicklung über das Gesellschafterverrechnungskonto

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Thüringer FG hat die Steuerermäßigung für eine Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 3 EStG) mit der Begründung abgelehnt, dass die Verbuchung über ein bestehendes Gesellschafterverrechnungskonto nicht für eine Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzung „unbare Bezahlung“ ausreichend ist (FG Thüringen vom 22.10.2019, 3 K 452/19, EFG 2020, 554, Revision: BFH Az. VI R 23/20).


Sachverhalt
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Handwerker-GmbH ließ von dieser an seinem Privathaus Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Die Handwerker-GmbH stellte darüber eine ordnungsgemäße Rechnung aus. Diese wurde über das bestehende buchhalterische Gesellschafter-Verrechnungskonto „als Bezahlung“ abgewickelt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer beantragte in seiner Einkommensteuerklärung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab und das FG Thüringen bestätigte diese Auffassung.

  1. Lässt der Steuerpflichtige eine grundsätzlich steuerbegünstigte Handwerkerleistung durch eine GmbH erbringen, an der er beteiligt ist und wird die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der leistungserbringenden Gesellschaft beglichen, so ist die formelle Voraussetzung für die Steuerermäßigung „… Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung …” nicht erfüllt.
  2. Ob das leistungserbringende Unternehmen den Rechnungsbetrag ordnungsgemäß als betrieblichen Ertrag verbucht hat, ist insoweit unbeachtlich.
  3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

Lösung
Die Handwerkerleistungen sind steuerneutral als Kosten der privaten Lebensführung ohne einkommensteuerrechtliche Auswirkung geblieben.


Hinweis:

Wir gehen davon aus, dass der BFH diese Auffassung bestätigen wird. Es ist in der Praxis darauf zu achten, dass bei solchen Handwerkerleistungen tatsächliche Überweisungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH stattfinden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion