FG: „Verpuffungseffekt“ von haushaltsnahen Aufwendungen mangels Anwendung auf die Abgeltungsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die 25%ige Abgeltungsteuer (sog. Schedulenbesteuerung; § 32d Abs. 1 EStG) ist verfassungskonform. Nun hat das FG Hamburg entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG) nicht auf die Abgeltungsteuer anzuwenden ist und somit keine Erstattung der Abgeltungsteuer eintreten kann (FG Hamburg vom 23.11.2017, 6 K 106/16, LEXinform: 5020746, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 54/17).


Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat ein negatives zu versteuerndes Einkommen von -20.000 € aufgrund von Vermietungsverlusten. Daneben erzielt der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 100.000 €, welche insgesamt der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Günstigerprüfung wird beantragt. Diese ist im Vergleich zur Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger. Der Steuerpflichtige hat haushaltsnahe Aufwendungen getragen: (i) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt in Höhe von 25.000 €; (ii) haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 6.500 € und (iii) Handwerkerleistungen in Höhe von 500 €.


Das FG Hamburg urteilte erstinstanzlich wie folgt:

„Der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Sofern sich im Übrigen ein positives zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG nicht ergibt, können Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern.“


Lösung:

Nach Auffassung des FG Hamburg scheidet eine Anwendung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG) aus. Eine Kürzung der Belastung mit der 25%igen Abgeltungsteuer tritt nicht ein, weil der Abzug nur von der tariflichen Einkommensteuer (gesetzlich) vorgesehen ist. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Übertragung eines solchen Anrechnungsüberhangs – entgegen dem Wortlaut des § 35a EStG – auf die sog. Abgeltungsteuer zuzulassen!


Hinweis:

Beim BFH wird die Revision unter dem Aktenzeichnen VI R 54/17 geführt.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann