FG: Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte

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FG: Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Absetzbarkeit der Fahrtkosten zu Vermietungsobjekten beschäftigt derzeit die Finanzgerichte. Das FG Köln hat aktuell entschieden, dass ein Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren ist, mit dem Ergebnis, dass die Wegstrecke nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigungsfähig ist (FG Köln vom 19.2.2020, 1 K 1209/18, EFG 2020, 1068, rkr.).


Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat mehrere Vermietungsimmobilien außerhalb seines Wohnsitzes und Arbeitsstätte. Als Werbungskosten beantragte er die tatsächlich ermittelten Fahrkosten je Kilometer in Höhe von 0,42 €/km.

Das Finanzamt akzeptierte nur die Entfernungspauschale von 0,30 €/km abzüglich eines Privatanteils in Höhe von 40 % als Werbungskosten.

Das FG Köln entschied, dass das jeweilige Vermietungsobjekt für die jeweilige Einkunftsquelle als erste Tätigkeitsstätte anzunehmen ist. Somit kann nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten akzeptiert werden. Ein Bestimmungsrecht für die erste Tätigkeitsstätte stehe dem Steuerpflichtigen nicht zu, so dass die quantitativen Kriterien heranzuziehen sind (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Danach liegt eine erste Tätigkeitsstätte dort vor, wo der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Tätigkeit ausübt. Eine Kürzung um einen Privatanteil sei aber abzulehnen.


Lösung
Der Werbungskostenabzug ist auf die Entfernungspauschale als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - das jeweilige Vermietungsobjekt - begrenzt. Fahrtkosten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten sowie Beschaffungsfahrten sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion