FG: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) trotz Irrtums

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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

sollen steuerrechtlich nachteilige Folgen auch dann eintreten, wenn ein Irrtum nachweislich besteht? Das Schleswig-Holsteinische FG musste sich nun mit dieser Fragestellung näher auseinandersetzen.


Sachverhalt

Im Rahmen der Beurkundung einer Kapitalerhöhung war – u. U. irrtümlich – statt der eigentlich bezugsberechtigten Kapitalgesellschaft deren Gesellschafterin zur Übernahme des neu entstehenden Geschäftsanteils zugelassen worden, obwohl dies ursprünglich anders beabsichtigt gewesen war und obwohl die an der Kapitalerhöhung Beteiligten auch nachfolgend davon ausgingen, dass die bezugsberechtigte Kapitalgesellschaft den Anteil erworben hatte.

Das Schleswig-Holsteinische FG hat erkannt, dass ein Irrtum der für eine Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) dann nicht entgegensteht, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre (vom 28.11.2019, 1 K 88/16).

Als alleinige Anteilseignerin habe die Kapitalgesellschaft grundsätzlich einen Anspruch auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit ein Recht zum Bezug des neuen Geschäftsanteils gehabt. Dieses Recht habe sie weder ausgeübt, noch habe sie es anderweitig verwertet. Vielmehr sei die Gesellschafterin zur Teilnahme zugelassen worden und habe den Anteil erworben. So sei es zu einer Vermögensverschiebung zum Nachteil der Klägerin und zugunsten ihrer Gesellschafterin gekommen. Diese sei auch gesellschaftlich veranlasst gewesen. Denn die Verschiebung sei zum einen der Klägerin zuzurechnen, weil für sie bei der entsprechenden Beschlussfassung die Gesellschafterin als vertretungsberechtigtes Geschäftsführungsorgan gehandelt habe. Zum anderen sei auszuschließen, dass ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensverschiebung auch zugunsten eines gesellschaftsfremden Dritten vorgenommen hätte.

Auch ein Irrtum ändere an dem Ergebnis nichts. Denn Irrtümer der für die Gesellschaft handelnden Personen seien in diesem Zusammenhang nur dann beachtlich, wenn sie auch einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter unterlaufen wären.


Lösung

Letzteres hat das FG in Bezug auf den behaupteten Irrtum der B verneint. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte den Vertragstext, der insoweit eindeutig formuliert war, nämlich sorgfältig gelesen und dann sofort erkannt, dass nicht die Kapitalgesellschaft, sondern die Gesellschafterin den Anteil erwerben würde. Sofern ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich am Tag der Beurkundung zu einer solch sorgfältigen Lektüre nicht in der Lage gesehen hätte, hätte er – schon angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache – eine Verlegung des Termins erwirkt. Es liegt eine vGA vor.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion