FG: Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft

Werbung

WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termin Modul 2:
Donnerstag, 30.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


FG: Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in welchem Umfang wirkt das einkommensteuerpflichtige private Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG)?

Nun liegt das erste finanzgerichtliche Urteil zum Verkauf eines privaten Mobilheims vor (Niedersächsische FG vom 28.07.2021, 9 K 234/17, nrkr.; Revision: BFH Az. IX R 22/21).


Sachverhalt

Im Streitfall  hatte der Steuerpflichtige 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Steuerpflichtigen gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Steuerpflichtige dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.


Niedersächsische FG

Nach Überzeugung des Niedersächsischen FG stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 i. V .m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt.

Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als „unbewegliches Vermögen" gelten.

Das Niedersächsische FG stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut der Rechtsnorm „privates Veräußerungsgeschäft" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, mit anderen Worten nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem - unter die Vorschrift fallenden - Erbbaurecht lehnte das Niedersächsische FG ab.


Lösung

Die beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.


Hinweis

Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH mit dem Aktenzeichen „IX R 22/21“ anhängig.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer