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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Nächster Termin Modul 1:
Donnerstag, 10.06.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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FG: Überraschende Ablehnung von Arbeitslohn trotz Mahlzeitengestellung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Finanzamt wollte nach einer Außenprüfung Arbeitslohn versteuern und nahm den Arbeitgeber mittels Haftungsbescheid in Anspruch. Das FG Düsseldorf lehnte die finanzamtliche Begründung ab und hob den Haftungsbescheid schlussendlich auf. Die Gründe einer Mahlzeitengestellung sind unterschiedlich und es gibt Fälle in den der Arbeitslohncharakter abzulehnen ist (FG Düsseldorf vom 13.08.2021, 14 K 2158/16 L, rkr.).
Sachverhalt
Eine Fluggesellschaft (Arbeitgeber) stellte ihrem Flugpersonal (Arbeitnehmern) sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert in Höhe von 2,67 € bis 2,80 € bzw. 8,34 € bis 8,74 €. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.
Lösung
Das FG Düsseldorf entschied, dass dem Flugpersonal durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt wurde und somit keine Lohnsteuer nachgefordert werden durfte.
Begründung
Das FG Düsseldorf führt schlussendlich vier Gründe die gegen Arbeitslohn sprechen an
(1) Die unentgeltlichen Mahlzeiten sind bei Würdigung aller Umstände ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden. Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.
(2) Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs ab, die durch den engmaschigen Zeitplan im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.
(3) Außerdem hätten sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten seien in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ sei nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen habe und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.
(4) Weiterhin führten die Richter an, dass die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.
Beratung
Diese Rechtsprechung lässt auch in anderen Berufsgruppen die Beurteilung zu, dass die Mahlzeitengestellung keine Arbeitslohncharakter aufweist, weil das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einem reibungslosen Arbeitsablauf im Vordergrund steht. Die Ersparnis des Arbeitnehmers sei dann nur eine bloße Reflexwirkung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer