Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das FG Münster hat mit einem neuen Urteil für mediale Aufmerksamkeit gesorgt (vom 31.5.2017, 11 K 4108/14). Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 12 vom 2.10.2017).
Beispiel:
Der Arbeitgeber, mit 80 Mitarbeitern, bestellte täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen usw.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Wurst- oder Käseaufschnitt oder sonstige Belege gab es von Seiten des Arbeitgebers nicht.
Das Finanzamt wollte die lohnsteuerpflichtige Gestellung eines Frühstücks mit den amtlichen Sachbezugswerten - von 1,50 € bis 1,57 € - besteuern.
Das FG Münster sieht es anders. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines Frühstücks (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung). Zu dem Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.
Hinweis:
Auch die Finanzverwaltung spricht bei der Mahlzeitengestellung im Rahmen der Verpflegungspauschale von „belegten Brötchen“ (BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014, BStBl. I 2014, 1412, Rz. 74).
Lösung:
Es handelt sich um einen Sachbezug in Form von „Kost“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies hat zur Folge, dass eine andere Freigrenze (44 €) zur Anwendung kommt, welche hier nicht überschritten ist.
Hinweis:
Sachbezüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu bewerten sind, sind außer Ansatz zu lassen, wenn die nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
Hinweis:
Die Revision ist beim BFH (Az. VI R 36/17) anhängig.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann