FG: Stromlieferung als selbstständige Lieferung (Ablehnung einer Vermietungsnebenleistung)

Werbung

WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


FG: Stromlieferung als selbstständige Lieferung (Ablehnung einer Vermietungsnebenleistung)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

finanzgerichtlich war zu entscheiden, ob die Stromlieferung des Vermieters an den Mieter einer umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung entweder (i) eine schicksalsteilende – dann auch umsatzsteuerfreie – Nebenleistung oder eine (ii) separate – dann umsatzsteuerpflichtige – Hauptleistung darstellt. Der Vermieter erzeugt und liefert den Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage. Das Niedersächsische FG hat den Charakter einer Hauptleistung entschieden (Niedersächsisches FG vom 25.02.2021, 11 K 201/19; Newsletter 3/2021 vom 17.03.2021).


Sachverhalt
Der Steuerpflichtige (Vermieter, Unternehmer) vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und hatte auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Vermieter und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter. Hierzu schloss der Vermieter mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werdenden Umbaukosten (ca. 500 €) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Vermieter steuermindernd geltend.

Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuer mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE).

Begründung
Das Niedersächsische FG entschied: Es handele sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung.
Maßgebend dafür sei, dass die (i) Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und (ii) die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen.
Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich.

Lösung
Der Vorsteuerabzug ist dem Vermieter zu gewähren.


Hinweis

Auch der EuGH hatte in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen (EuGH vom 16.04.2015, Wojskowa, C-42/14, MwStR 2015, 418; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0004 2015 0012).


Beratung
Das Niedersächsische FG hat die Revision beim BFH ausdrücklich zugelassen, weil der BFH über diese Rechtsfrage nach Ergehen der EuGH-Rechtsprechung „Wojskowa“ noch nicht (erneut) darüber entschieden hat. Ein Aktenzeichen liegt noch nicht vor.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer