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Flyer mit weiteren Informationen zum Download

Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 30. November 2020 einen Frühbucherrabatt.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen.
Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
Zur Buchung
FG: Zur Steuererklärungspflicht einer inaktiven Kapitalgesellschaft
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
grundsätzlich muss jede Kapitalgesellschaft ihren Steuererklärungspflichten nachkommen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 SO i. V. m. KStG, GewStG). Nun lässt das FG Rheinland-Pfalz bei einer Ausnahme aufhorchen. Haben Sie nicht auch eine inaktive Kapitalgesellschaft als Mandat? Der Tenor der Entscheidung lautet: „Wird eine Kapitalgesellschaft zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist, ist die Aufforderung ermessensfehlerhaft (FG Rheinland-Pfalz vom 17.6.2020, 1 K 1768/19, EFG 2020, 1558, nrkr.; Revision: BFH VII R 35/20).“
Die Frage nach den Erklärungspflichten umfasste die Körperschaft-, Gewerbsteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie sonstige Unterlagen für die Handels- und Steuerbilanz.
Hinweis
Wie hat denn die „inaktive Kapitalgesellschaft“ dem Finanzamt gegenüber agiert und argumentiert?
Der Geschäftsführer der GmbH hat dabei dem Finanzamt die Einstellung des Geschäftsbetriebs mit Datumsangabe schriftlich mitgeteilt. Die Kapitalgesellschaft sei nur „noch ein Mantel ohne Geschäftstätigkeit“. Sämtliche Bankkonten seien erloschen.
Beratung
Zu sog. „inaktiven Kapitalgesellschaften“ und bestehenden Erklärungspflichten gibt es bisher nur wenig höchstrichterliche Rechtsprechung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer