FG: Steuerberatungsgesellschaft-mbH & Co. KG mit gewerblichen Einkünften

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Dienstag, 07.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag, 23.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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FG: Steuerberatungsgesellschaft-mbH & Co. KG mit gewerblichen Einkünften

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Düsseldorf hat nachträglich seine Rechtsprechung veröffentlicht, die die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung und Literaturmeinung bestätigt. Die Komplementär-GmbH ist aufgrund ihrer unzweifelhaft gegebenen Mitunternehmerstellung als berufsfremde Person bei der Beurteilung der Einkunftsart zu berücksichtigen. Auch wenn an der Komplementär-GmbH ausschließlich Personen mit freiberuflicher Qualifikation beteiligt sind, die Komplementär-GmbH selbst ist eine berufsfremde Person (FG Düsseldorf vom 26.11.2020, 9 K 2236/18 E, GmbHR 2021, 953, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 31/20).

Das FG-Urteil überzeugt, weil die Komplementär-GmbH mit ihrer Abschirmwirkung keinen Durchgriff auf die Ebene der Anteilseigner zulässt. Die Komplementär-GmbH, die unstreitig sowohl (i) Mitunternehmerinitiative und (ii) Mitunternehmerrisiko – in unterschiedlich stark ausgeprägten Formen – trägt, ist damit (unzweifelhaft) Mitunternehmer der Steuerberatungsgesellschaft-mbH & Co. KG (BFH vom 10.10.2012, VIII R 42/10, BStBl. II 2013, 79).

Der BFH hatte bereits für die „freiberufliche Mitunternehmerschaft“ (BFH vom 08.04.2008, VIII R 73/05, BStBl. II 2008, 681) gefordert, dass ausschließlich Personen als Mitunternehmer beteiligt sind, die die Ausübung des freien Berufs (§ 18 EStG) erfüllen (BFH vom 04.07.2004, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; H 15.6 „Gesellschaft“ 1. Spiegelstrich EStH).

Der Revision beim BFH dürften damit nur geringe  - bis gar keine - Erfolgschancen eingeräumt werden können (vgl. auch Kratzsch, GmbHR 2021, 955 [956]). Dies könnte unter anderem daran liegen, dass andere Rechtsformen und Möglichkeiten der Zusammenschlüsse für Freiberufler bestehen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer