FG: Steuerberatungs-Komplementär-GmbH infiziert Steuerberatungs-Kommanditgesellschaft in Gewerblichkeit

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FG: Steuerberatungs-Komplementär-GmbH infiziert Steuerberatungs-Kommanditgesellschaft in Gewerblichkeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Düsseldorf folgt der jahrelangen BFH-Rechtsprechung, dass eine mitunternehmerische Beteiligung  einer Kapitalgesellschaft an einer Freiberuflichen-Personengesellschaft zur gewerblichen Infizierung führt (FG Düsseldorf vom 26.11.2020, 9 K 2236/18 F, EFG 2021, 204, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 31/20; BFH vom 03.12.2003, IV B 192/03, BStBl. II 2004, 303; BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 19.04.2004, 1 BvR 549/04, DStZ 2004, 458). Die mitunternehmerische Beteiligung der Kapitalgesellschaft wirkt wie eine Beteiligung eines Berufsfremden (FG Düsseldorf vom 26.11.2020, 9 K 2236/18 F, a. a. O.).


Sachverhalt

An der Steuerberatungs-GmbH & Co. KG sind vermögensmäßig und im Sinne eines Gewinnbezugsrechts der Steuerberater A (99,9 %) als Komplementär und die Steuerberaterin B (0,1 %) als Kommanditistin beteiligt. Ohne Beteiligung am Vermögen und am Gewinn ist die Steuerberatungs-Komplementär-GmbH beigetreten. Steuerberater A war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Steuerberatungs-Komplementär-GmbH. Beide Komplementäre waren geschäftsführungsbefugt. Steuerberater A vertritt die Auffassung, dass die Steuerberatungs-GmbH & Co. KG eine Freiberufliche-Personengesellschaft ohne Gewerbesteuerpflicht darstellt. 

Das FG Düsseldorf  wendet die ergangene BFH-Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit entfaltet, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (ständige BFH-Rechtsprechung: BFH vom 04.07.2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53). 

Auch wenn die Komplementär-GmbH als Steuerberatungsgesellschaft, da der einzige Gesellschafter Berufsträger war, nicht berufsfremd ist, entfaltet sie trotzdem infizierende Wirkung (FG Düsseldorf vom 26.11.2020, 9 K 2236/18 F, a. a. O., Rdnr. 12).

Der Beteiligung eines Berufsfremden wird die mitunternehmerische Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die mitunternehmerischen Voraussetzungen, eine berufsfremde Stellung, d. h. gewerbliche Infizierung zugesprochen (FG Düsseldorf vom 26.11.2020, 9 K 2236/18 F, a. a. O., Rdnr. 12).

Eine GmbH erzielt in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb und kann daher keine freiberuflichen Einkünfte beziehen (§ 8 Abs. 2 KStG; BFH vom 08.04.2008, VIII R 73/05, BStBl. II 2008, 681, m. w. N.).


Lösung     

Die Steuerberatungs-GmbH & Co. KG erzielt vollumfänglich gewerbliche Einkünfte und ist damit gewerbesteuerpflichtig. Ausreichend für die mitunternehmerische Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der Steuerberatungs-GmbH & Co. KG war, dass sie als Komplementärin mit ihrem gesamten Vermögen dem Haftungsrisiko ausgesetzt war (Mitunternehmerrisiko; BFH vom 10.10.2012, VIII R 42/10, BStBl. II 2013, 79). Das Kriterium der Mitunternehmerinitiative erfüllt die Steuerberatungs-Komplementär-GmbH bereits durch die Möglichkeit der Ausübung von Gesellschaftsrechten (BFH vom 08.04.2008, VIII R 73/05, BStBl. II 2008, 681).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer