FG: Sterbegeld ist einkommensteuerpflichtig

Werbung

Schaubild

Zur Buchung


FG: Sterbegeld ist einkommensteuerpflichtig

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Sterbegeld beschäftigt wieder einmal ein Finanzgericht. Das FG Düsseldorf kommt dabei aber zu einem anderen – für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Ergebnis – als andere Finanzgerichte. Weil das Sterbegeld anlassbezogen ist, kann die Einkommensteuerbefreiung für Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Nr. 11 Satz 1 EStG) nicht angewendet werden (FG Düsseldorf vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E, EFG 2020, 1295, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 33/20). Eine konkrete, auf den Steuerpflichtigen bezogene Prüfung einer Hilfsbedürftigkeit findet nicht statt. Die Anlassbezogenheit reicht dem FG Düsseldorf nicht.

FG Düsseldorf (vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E, EFG 2020, 1295, nrkr.) 
Das an Hinterbliebene ausgezahlte Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist kein steuerfreier Bezug (Ablehnung: § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG), weil das Sterbegeld anlassbezogen ausbezahlt wird.

FG Berlin-Brandenburg (vom 16.1.2019, 11 K 11160/18. EFG 2019, 535, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 8/19) 
Im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung gewährtes Sterbegeld, das an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten ausgezahlt wird, ist als Bezug aus früheren Dienstleistungen des verstorbenen Beamten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) einkommensteuerbar, jedoch steuerfrei (§ 3 Nr. 11 Satz 1 EStG; Abgrenzung: BFH vom 23.11.2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445). Jedenfalls beim Sterbegeld nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, die steuerfrei (§ 3 Nr. 11 Satz 1 EStG) sind.


Hinweis 

Der Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nicht im Wege der Vorteilsanrechnung um die – nach Minderung um den Versorgungsfreibetrag verbleibenden – steuerpflichtigen Sterbegeldleistungen zu kürzen. Eine solche Kürzung unterbleibt auch, soweit das Sterbegeld durch den Pauschbetrag für Versorgungsbezüge steuerlich entlastet worden ist (FG Düsseldorf vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E, EFG 2020, 1295, nrkr.).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion