Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
in der Finanzgerichtsbarkeit gibt es eine interessante, zwar seltene aber dann wichtige neue Rechtsprechung zu den Aufwendungen für einen Sicherheitsdienst im Privatleben (FG Münster vom 11.12.2017, 13 K 1045/15 E).
Beispiel:
Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Steuerpflichtige eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Steuerpflichtige wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Steuerpflichtige wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Steuerpflichtige die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Steuerpflichtige dort aufzusuchen.
Die Steuerpflichtige beantragte unter Abzug der zumutbaren Eigenbelastung den Abzug als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab.
Das FG Münster folgte der Steuerpflichtigen. Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
Lösung:
Nachdem das FG Münster eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Steuerpflichtigen durchgeführt hatte, wurde der Abzug als außergewöhnliche Belastung bestätigt. Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Steuerpflichtige sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann