Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit aktuellem Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann (FG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2018, 5 K 2345/15).
Beispiel:
In ihrer Einkommensteuererklärung (VZ 2013) machte die Steuerpflichtige (Lehrerin) Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 €, Hundegeschirr 40 €, Hundespielzeug 41 €, Hundesteuer 30 €, Tierhalterhaftpflicht 74 € und pauschale Futterkosten 600 €) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
Das Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.
Auch das FG Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Steuerpflichtigen handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich (90 %) und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Steuerpflichtigen als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde.
Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z.B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei. Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig.
Lösung:
Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann