FG: Rückstellungsablehnung für Mandanten-Geschäftsunterlagen ohne Verpflichtung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Thüringer FG hat einen „besonderen“ Fall der Aufbewahrungsrückstellung entschieden. Trägt eine Steuerberatungsgesellschaft ohne eine zivilrechtliche Verpflichtung freiwillig die Kosten einer zehnjährigen Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum, so ist sie insoweit nicht zur Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt (FG Thüringen vom 1.12.2016, 1 K 533/15, nrkr.).


Beispiel:

Die Steuerberatungsgesellschaft stellt in ihrer Handels-/Steuerbilanz eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen ein, die sich aus zwei Berechnungsgrößen zusammensetzte: (1) eine Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der eigenen Buchführungsunterlagen sowie (2) eine Rückstellung für die Kosten für die 10-jährige Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum.



Das Finanzamt lehnte den Anteil der Rückstellung ab, der auf der Aufbewahrung der Mandantendaten beruhte. Die finanzamtliche Begründung lautete, dass es an der erforderlichen Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung fehle. Das Steuerberatungsgesetz  (§ 66 Abs. 1 StBerG) sehe so eine Pflicht für Geschäftsunterlagen des Mandanten nicht vor. Auch fehle es an einer anderen schuldrechtlichen Verpflichtung.

Das Thüringer FG stimmte diesen Argumenten zu und lehnte anteilig die Aufbewahrungsrückstellung ab.

  1. Das Steuerberatungsgesetz (§ 66 Abs. 1 StBerG) verlangt die zehnjährige Aufbewahrung der sog. Handakte nach Mandatsbeendigung.
  2. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit Beendigung des Mandats (§ 66 Abs. 1 StBerG).
  3. Verpflichtungen aus Steuerberatungsverträgen muss klar und eindeutig (nachweisbar) mündlich oder schriftlich gegenüber dem Mandat erfolgt sein. Hinweis: Vergütungen für die Aufbewahrung müssen gegengerechnet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).

Lösung:

Die Steuerberatungsgesellschaft bildete die (anteilige) Aufbewahrungsrückstellung für Geschäftsunterlagen und nicht für die Handakten. Eine Verpflichtung aus einem Steuerberatungsvertrag als Nebenabrede bestand nicht. Die einzelnen Mandatsverhältnis bestanden noch und waren eben nicht beendet. Es sind weder die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung aus einer öffentlich-rechtlichen noch aus einer zivilrechtlichen Verpflichtung heraus erfüllt. Die anteilige Auflösung der Aufbewahrungsrückstellung ist korrekt erfolgt.


Hinweis:

Das Thüringer FG schließt sich damit dem FG Köln (vom 03.03.2010, 14 K 4943/07, nrkr., Revision: BFH Az. I R 6/17) an, in dem das FG Köln die Bildung von Rückstellungen für Handakten abgelehnt hatte.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann