FG: Pfändung der Corona-Überbrückungshilfe erlaubt?

Werbung

Werbung

„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

Flyer mit weiteren Informationen zum Download

Zur Buchung


FG: Pfändung der Corona-Überbrückungshilfe erlaubt?

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Sie haben es seinerzeit aus unserem Newsletter sicherlich mitbekommen, das FG Münster hatte die Pfändung der sog. Corona-Soforthilfe untersagt (FG Münster vom 13.05.2020, 1 V 1286/20 (AO)). Diese Rechtsprechung hatte der BFH bereits bestätigt (BFH vom 09.07.2020 VII S 23/20 (AdV), DStR 2020, 1734). Jetzt wurde vor demselben FG Münster die Frage nach der Pfändbarkeit der sog. Corona-Überbrückungshilfe geklärt (FG Münster vom 22.10.2020, 6 V 2806/20 (AO)). Der betroffene Steuerpflichtige vertrat die Auffassung: „Die Rechtsprechung zur Corona-Soforthilfe sei auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar.“


Sachverhalt

Auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen lag eine Pfändungsanordnung des Finanzamtes. Auf dieses Konto ging nun die beantragte und bewilligte sog. Corona-Überbrückungshilfe ein. Die Bank verwehrte dem Steuerpflichtigen wegen der Pfändung die Auszahlung. Im Bewilligungsbescheid (NRW) heißt es. „Die Überbrückungshilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich dazu, kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe, die durch Corona bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form der auf den jeweiligen Vergleichsmonat bezogenen anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Die Regelungen der Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe-NRW 2020“) werden für verbindlich erklärt und sind Bestandteil des Bescheides.“


Lösung des FG

Die Corona-Überbrückungshilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen, weil sie wegen ihrer Zweckbindung unpfändbar ist (Rz. 25).


Begründung des FG

Im Beschluss vom 09.07.2020 (Aktenzeichen VII S 23/20 AdV) zur Corona-Soforthilfe bejaht der BFH einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handele und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Berechtigten nicht pfändbar sei. Die Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe leitet der BFH aus deren Zweckbindung ab. Auch wenn der Unternehmer für seinen fiktiven Unternehmerlohn 2.000,00 € ansetzen dürfe, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen pfändbaren Lohnersatz handele, so dass die Pfändung und Einziehung der Corona-Soforthilfe zugunsten des Finanzamtes als Altgläubiger keinen rechtlichen Bedenken begegneten (vgl. hierzu die Ausführungen des BFH in DStR 2020, 1734) (Rz.26).

Die zur Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung des erkennenden Senats auf die Corona-Überbrückungshilfe NRW übertragbar, so dass jedenfalls bei summarischer Prüfung auch der Anspruch auf die Corona-Überbrückungshilfe NRW als i. S. des § 851 Abs. 1 ZPO aufgrund der Zweckbindung nicht übertragbar und damit unpfändbar anzusehen ist, und dieser Rechtsgedanke auch auf die bereits ausgezahlten Mittel zu übertragen ist (Rz. 27).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer