FG: Neues zur Ermittlung der Gesamtkosten

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FG: Neues zur Ermittlung der Gesamtkosten

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Entscheidungsfall die Grundsätze zur Ermittlung der Gesamtkosten in einem speziellen Fall modifiziert (FG München vom 16.10.2020, 8 K 611/19, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 44/20). Bei der Ermittlung der Gesamtkosten im Rahmen der sog. Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten des Unternehmens für das entsprechende Betriebsfahrzeug zu berücksichtigen.


Sachverhalt
Der Arbeitgeber wendet für die Ermittlung der 1 %-Regelung und 0,03 %-Regelung die sog. Fahrtenbuchmethode an. Dabei berücksichtigte der Arbeitgeber die Betriebsfahrzeugkosten, beispielsweise Dieselkosten, Kfz-Steuern, Kfz-Versicherungen, Reparaturkosten usw., allesamt durch Belege nachgewiesen. Der Arbeitgeber unterhält eine eigene unternehmensinterne Tankstelle. Die Betriebsfahrzeuge, auch jedes vom Arbeitnehmer, wurde an der unternehmensinternen Tankstelle mit Treibstoff versorgt. Zur Berechnung der tatsächlichen Gesamtkosten legte der Arbeitgeber die Treibstoffkosten mit geschätzten Werten hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde.

Der Lohnsteuer-Außenprüfer, d. h. das Finanzamt, erkannte die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht an. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung berücksichtigte es im Haftungsbescheid die sog. 1 %-Regelung und 0,03 %-Regelung.

Das FG München ist anderer Auffassung als das örtlich zuständige Finanzamt.

Das FG München bestätigte zunächst die Ordnungsmäßigkeit der von dem jeweiligen Arbeitnehmer geführten Fahrtenbücher. Dabei sind kleinere Abweichungen hinnehmbar, solange ein überwiegend plausibles Aufteilungsverhältnis zwischen betrieblichen und privaten Fahrten entsteht (BFH vom 10.04.2008, VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768; FG München vom 16.10.2020, 8 K 611/19, a. a. O.).

Der Belegnachweis über die Gesamtkosten des jeweiligen Dienstwagens ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der individuellen Wertermittlungsmethode, d. h. Fahrtenbuchmethode.

Die Gesamtkosten müssen insgesamt durch Belege nachgewiesen sein. Dieser Nachweis muss grundsätzlich lückenlos erfolgen.

Jetzt entschied das FG München, dass auch geringfügige Mängel bei der Gesamtkostenermittlung als unschädlich anzusehen sind (FG München vom 16.10.2020, 8 K 611/19, a. a. O.).


Lösung
Von einem geringfügigen Mangel bei der Nachweispflicht der Gesamtkosten ist ausgegangen worden, weil

  1. der Arbeitgeber sämtliche Treibstoffkosten durch seine Einkaufsrechnungen belegen konnte.
  2. durch die Bewertung nach Durchschnittspreisen standen auch die Preise pro Liter fest.
  3. es fehlte lediglich der belegmäßige Nachweis für den konkreten Treibstoffverbrauch des einzelnen Fahrzeugs.

Diese Nachweislücke sah das FG München als geringfügig an. Die verbrauchten Treibstoffmengen können unter Heranziehung der Herstellerangaben zu schätzen sein, wobei bei der Schätzung der höchste Verbrauch im innerstädtischen Verkehr angesetzt werden muss.


Hinweis

Die Finanzverwaltung hat beim BFH Revision eingelegt (Revision: BFH Az. VI R 44/20).


Beratung

Nunmehr liegt ein "doppeltes Lottchen" hinsichtlich geringfügiger Mängel bei der Fahrtenbuchmethode vor:

(a) geringfügige Abweichungen bei den Kilometerständen (BFH vom 10.04.2008, VI R 38/06, BStBl. II 2008, 786)

(b) im Schätzungswege ermittelte Treibstoffkosten zur Ermittlung der Gesamtkosten (FG München vom 16.10.2020, 8 K 611/19, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 44/20).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer