FG: Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt

Werbung

WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Dienstag, 14.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 30.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


FG: Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wer hätte einmal gedacht, dass das „Hausnotrufsystem im Privathaushalt“ die Gerichte spaltet. Die Tendenz vor den Finanzgerichten in Deutschland ist positiv: Aufwendungen für ein "Hausnotrufsystem im Privathalt“ sind – so aktuell das FG Baden-Württemberg – haushaltsnahe Dienstleistungen und damit eine Steuerermäßigung bei Rechnungsvorlage und unbarer Bezahlung.

Uns überzeugt die Begründung und so haben wir es bereits im AKTUELLEN STEUERDIALOG 2021 (Modul 1; Kombi A) vorgetragen. Normaler- und üblicherweise übernehmen andere Familien- und Haushaltsangehörige im Bedarfsfall die Betreuung und den Hilfenotruf für einen anderen (betreuungsbedürftigen) Familienangehörigen. Das Hausnotrufsystem ersetzt zeitweise diese Funktion, sei es bei einem Alleinlebenden oder in der Familie.


Hinweis

Das FG Baden-Württemberg hat die Revision beim BFH – plausibler Weise – zugelassen.


Rechtsprechungsüberblick

Jetzt hat das FG Baden-Württemberg die Begünstigungsfähigkeit von „Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem im Privathalt“ als haushaltsnahe Dienstleistungen entschieden (FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021, 5 K 2380/19).

Bisher hat der BFH entschieden, dass ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann (BFH vom 03.09.2015, VI R 18/14, BStBl. II 2016, 272; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 035a 2016 0001).

Sodann hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Aufwendungen für alle Überwachungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, weil der Leistungserfolg außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen vollzogen wird (FG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2017, 7 K 7128/17, EFG 2018, 40, rkr; zeitstaerken.PLUS: RD 0001 035a 2018 0006).

Des Weiteren hatte das FG Hamburg entschieden, dass die pauschalen Aufwendungen für den Anschluss an eine Notrufbereitschaft keine haushaltsnahen Dienstleistungen abbilden, weil die Notrufbereitschaft nicht im räumlichen Bereich des Haushalts bzw. des Grundstücks untergebracht war und somit die Notrufbereitschaft außerhäuslich ausgeübt wird (FG Hamburg vom 20.01.2009, 3 K 245/08, DStRE 2009, 1177, rkr.).

Nachfolgend hat das Sächsische FG entschieden, dass Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind, wenn eine (i) Gerätebereitstellung und eine (ii) 24-Stunden-Servicezentrale genutzt werden, auch wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes des Steuerpflichtigen und damit nicht in räumlicher Nähe zur Wohnung befindet (Sächsisches FG vom 14.10.2020, 2 K 323/20, a. a. O., nrkr.; zeitstaerken.PLUS: RD 0001 035a 2021 0001; Nichtzulassungsbeschwerde: BFH Az. VI B 94/20).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer