Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wenn ein Mandant anruft und sagt, er verkaufe sein bisher zu eigenen Wohnzwecken gekauftes Einfamilienhaus innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung und er habe im Internet gelesen, das sei ja doch wohl einkommensteuerfrei, antworten wir gerne: „Ja, aber“.
Grundsätzlich ja. Aber das häusliche Arbeitszimmer und die betrieblich genutzte (Doppel-) Garage sind einkommensteuerpflichtig. Stimmt diese Aussage heutzutage noch? Das Urteil des FG Köln lässt bei diesem Thema aufhorchen (FG Köln vom 20.3.2018, 8 K 1160/15; Revision: BFH Az. IX R 11/18).
„Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden (vgl. FG Köln, Pressemitteilung vom 4.6.2018).“
Beispiel:
Die Ehegatten hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € erfolgreich geltend gemacht.
Wirtschaftsgüter sind - bei privaten Grundstücksveräußerungen - ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege (von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Umkehrschluss EStG).
Das FG Köln folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Lösung:
Der Immobilienverkauf soll insgesamt einkommensteuerfrei sein.
Hinweis:
Ob der BFH nach seinem sog. (Doppel-)Garagen-Urteil dieser Sichtweise zustimmen wird, bleibt spannend abzuwarten (BFH vom 10.10.2017, X R 1/16, BStBl. II 2018, 181; Rechtsprechungsaufhebung: FG München vom 3.2.2015, 6 K 3817/13, EFG 2016, 887, nrkr.).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann