FG: Gleichstellung der Avalprovisionen zu den betrieblichen Schuldzinsen (Überentnahmeregelung; § 4 Abs. 4a EStG)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, IV. Quartal - Modul 1 / Kombi A

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Termine Modul 1:
Dienstag, 09.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 17.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr 
Donnerstag, 25.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr  

Termin Kombi A:
Freitag, 19.11.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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FG: Gleichstellung der Avalprovisionen zu den betrieblichen Schuldzinsen (Überentnahmeregelung; § 4 Abs. 4a EStG)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die sog. Überentnahmeregelung (§ 4 Abs. 4a EStG) ist seit Jahren ein intensives Betätigungsfeld bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung der Gewinneinkünfte von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften. Wurde jahrelang über die korrekte Ermittlung gestritten, steht nun der Begriff und der Umfang „betrieblicher Schuldzinsen“ im Fokus. Hier verdient das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern Beachtung (FG Mecklenburg-Vorpommern 26.05.2021 3 K 199/20, NWB UAAAH-87288, nrkr.).


Inhalt

Das FG Mecklenburg-Vorpommern legt den Begriff der Schuldzinsen weit aus. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst neben Darlehenszinsen, sonstigen Finanzierungskosten, Kosten der Besicherung wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Gewinnanteilen eines typisch stillen Gesellschafters auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen. Das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbare Bürgschaft der Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient.

Die Avalprovision gilt als Schuldzins, weil sie für eine Bankbürgschaft gezahlt wird, durch die eine Kreditaufnahme vermieden werden kann. Wirtschaftlich ist die Bürgschaft mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbar (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise).

Ob der Empfänger der Avalprovision Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist unerheblich für die sog. Überentnahmeregelung.


Hinweis

Dieses weite Begriffsverständnis entspricht auch der bisher vorliegenden Rechtsprechung: „Zu den Schuldzinsen (im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG) gehören alle Geldleistungen, die für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden, sowie alle übrigen Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Kapitalnutzung gezahlt werden. Hierzu zählen auch Kosten der Besicherung wie Notargebühren für eine Grundschuldbestellung (BFH vom 01.10.2002, IX R 72/99, BStBl. II 2003, 399) oder auch Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters (FG Köln vom 21.08.2013, 14 K 3754/11, rkr.).“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer