FG: Einkommensteuerbarkeit von Probandenhonoraren für die Teilnahme an medizinischen Studien

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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

JW Präsenz

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

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FG: Einkommensteuerbarkeit von Probandenhonoraren für die Teilnahme an medizinischen Studien

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in der heutigen Zeit ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der medizinischen Studien auch in Deutschland ausweiten wird. Teilnehmende Probanden erhalten für ihre Teilnahme Geld. Ist dieses nun steuerpflichtig oder doch (echter) Schadenersatz? Genau mit dieser Frage hatte sich das FG Rheinland-Pfalz auseinanderzusetzen. Das Probandenhonorar ist als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) einkommensteuerbar (FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2021, 4 K 1017/20, EFG 2021, 1103, nrkr.).


Sachverhalt

Der Steuerpflichtige nahm freiwillig als Proband an medizinischen Studien teil und erhielt dafür insgesamt 8.545 € inklusive einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von 1.360 €.


Begründung

Eine „Leistung“ ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann (ständige BFH-Rechtsprechung: BFH vom 21.11.1997, X R 124/94, BStBl. II 1998, 133). Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind im Rahmen der „sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) ohne Bedeutung (BFH vom 24.04.2012, IX R 6/10, BStBl. II 2012, 581). Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Austauschvertrages ist nicht erforderlich (BFH vom 14.04.2015, IX R 35/13, BStBl. II 2015, 795). Entscheidend ist, dass die Gegenleistung – hier: Geldzahlung – durch das Verhalten des Steuerpflichtigen – hier: Teilnahme an der Studie – veranlasst ist (= auslösender wirtschaftlicher Zusammenhang, BFH vom 13.03.2018, IX R 18/17, BStBl. II 2018, 531). Auf die Bezeichnung durch die Parteien kommt es nicht an (BFH vom 24.08.2006, IX R 32/04, BStBl. II 2007, 44).


Lösung

Der Steuerpflichtige hat nach diesen Maßstäben die Tätigkeiten als Proband für medizinische Wirkstoffe erbracht, so dass dem Grunde nach „einkommensteuerbare sonstige Leistungen" (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz vom 19.03.1996, 2 K 1960/95, EFG 1996, 979, rkr.). Als Werbungskosten kann der Steuerpflichtige die Entfernungspauschale zu Einsatzorten als „erste Tätigkeitsstätte“ geltend machen.


Hinweis

Bei dieser Auffangeinkunftsart ist eine jährliche Freigrenze in Höhe von 256 € beachtenswert (§ 22 Nr. 3 EStG).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer