FG: Doppelte Haushaltsführung bei wechselnder Auswärtstätigkeit bei genutzter Zweitwohnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind (FG Hamburg vom 24.10.2019, 6 K 35/19, rkr.).


Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin ist als leitende Mitarbeiterin bei ihrem Arbeitgeber ausschließlich im Außendienst tätig. Im Veranlagungszeitraum machte die Arbeitnehmerin Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG) geltend, da sie wegen der besseren Infrastruktur und Verkehrsanbindungen eine 71 qm große Zweitwohnung in Hamburg angemietet hatte. Diese Zweitwohnung liegt 120 km von ihrem Lebensmittelpunkt entfernt. 


Das Finanzamt hat die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Zweitwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liege (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Umkehrschluss EStG). Auch Übernachtungskosten lägen nicht vor, weil die Vorschrift Übernachtungskosten an einer Tätigkeitsstätte erfordere (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a Umkehrschluss EStG). Die Wohnung in Hamburg befinde sich jedoch nicht in der Nähe einer aufgrund der Auswärtstätigkeit aufgesuchten betrieblichen Einrichtung.

Das FG Hamburg gab der Arbeitnehmerin im Klageverfahren recht.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 
Eine erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Ist die Arbeitnehmerin ausschließlich im Außendienst tätig, ist die Voraussetzung der ersten Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, so dass eine doppelte Haushaltsführung ausgeschlossen ist (FG Hamburg vom 24.10.2019, 6 K 35/19, rkr.).
Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 1 EStG). Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 2 EStG).


Lösung
Der Lebensmittelpunkt der Arbeitnehmerin lag an dem 120 km entfernten Ort, an dem sie ein im Jahr 2009 errichtetes Einfamilienhaus bewohnte. Die Übernachtungen in Hamburg sind unstreitig beruflich veranlasst gewesen. Die Voraussetzung der zusätzlichen Mehraufwendungen durch die Nutzung einer Unterkunft sind damit erfüllt.
Die Kosten der Wohnung in Hamburg sind als "notwendige Mehraufwendungen einer Übernachtung" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG).


Hinweis

Der gesetzlich einzuhaltende Höchstbetrag in Höhe von 1.000 € im Monat, nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte, sind eingehalten. 


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion