FG: Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

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FG: Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Ärgernis der Abschöpfung bei Auszahlung einer Direktversicherung durch Steuern und Krankenversicherungsbeitragspflicht hat bestimmt jeder von uns schon einmal erlebt. Nun musste sich auch das FG Münster mit einem Sachverhalt näher auseinandersetzen. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid hat das FG Münster entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist (FG Münster vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E, rkr.).


Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erhielt im Vz. 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 €. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 € führte. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 € von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 € pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Das FG Münster urteilte wie nachstehend:

- Die Einmalzahlung sei unstreitig als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

- Eine Beschränkung der Steuerpflicht (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien.

- Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen sei, sei ohne Belang.

- Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die ermäßigt (§ 34 EStG) zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei.

- Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe die ermäßigte Besteuerung des § 34 EStG, der im Sachverhalt gerade nicht einschlägig sei.

- Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien.

 

Lösung
Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt, da der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 € von der Versicherungsleistung verblieben.


Hinweis

Das FG Münster weist auf die Versicherungsgesellschaft und dessen gegebenenfalls vorliegenden Beratungsfehler hin. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer