FG: Bestätigung des Auflösungsertrags aufgrund Anpassung der steuer- an die handelsbilanzielle Rückstellungsbewertung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG (II-2017) derzeit berichten, hat das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung der Finanzverwaltung zugestimmt, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Bewertung einer Rückstellung in der Steuerbilanz zu einem (außerordentlichen) Auflösungsertrag führen kann (FG Rheinlad-Pfalz vom 7.12.2016, 1 K 1912/14, EFG 217, 693, nrkr.; Revision: BFH  Az. I R 18/17).

„Rückstellungen in der Steuerbilanz dürfen, von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG abgesehen, den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.“


Hinweis:

Beim BFH ist die Revision eingereicht und angenommen worden. In vergleichbaren Fälle ist Einspruch einzulegen (Mustereinspruch)!


Hinweis:

Für den Auflösungsertrag in der (ersten) Steuerbilanz unter Beachtung des handelsrechtlichen BilMoG (Bilanzstichtag: 31.12.2010) ist eine Verteilung auf 15 Jahre möglich (R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStR).


 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann