Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG (II-2017) derzeit berichten, hat das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung der Finanzverwaltung zugestimmt, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Bewertung einer Rückstellung in der Steuerbilanz zu einem (außerordentlichen) Auflösungsertrag führen kann (FG Rheinlad-Pfalz vom 7.12.2016, 1 K 1912/14, EFG 217, 693, nrkr.; Revision: BFH Az. I R 18/17).
„Rückstellungen in der Steuerbilanz dürfen, von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG abgesehen, den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.“
Hinweis:
Beim BFH ist die Revision eingereicht und angenommen worden. In vergleichbaren Fälle ist Einspruch einzulegen (Mustereinspruch)!
Hinweis:
Für den Auflösungsertrag in der (ersten) Steuerbilanz unter Beachtung des handelsrechtlichen BilMoG (Bilanzstichtag: 31.12.2010) ist eine Verteilung auf 15 Jahre möglich (R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStR).
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann