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Die Finanzverwaltung hat einen neuen Anwendungserlass zum Thema „rückwirkende Rechnungsberichtigung“ veröffentlicht. In diesem Anwendungserlass wird aufgezeigt, welche EuGH- und BFH-Rechtsprechung akzeptiert und angewendet wird. Wir besprechen die einzelnen Merkmale aus dem Blickwinkel der Finanzbuchhaltung in Theorie und Praxis. Der SPEZIALDIALOG ist von der Praxis für die Praxis konzipiert mit vielen Schaubildern, Beispielen, Übersichten und Arbeitshilfen.

Zur Buchung
FG: Beginn der Liquidation führt nicht zwingend zur Ausbuchung einer Forderung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Spannungsfeld von Forderung im Besitzunternehmen und Verbindlichkeit in der Betriebskapitalgesellschaft einer Betriebsaufspaltung prägt viele Mandatsanfragen in unseren Steuerberatungskanzleien. Die Beendigung der geschäftlichen Aktivitäten der Betriebskapitalgesellschaft und die Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist erstmal kein zwingendes auslösendes Moment für die Ausbuchung dieser beiden Bilanzpositionen (FG Münster vom 15.9.2020, 10 K 2222/19 K, G).
Sachverhalt
Eine GmbH betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundstück erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Im Veranlagungszeitraum 2016 stellte die GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin.
Die GmbH und die Alleingesellschafterin waren der Auffassung, dass in den jeweiligen Gewinnermittlungen des Wirtschaftsjahres 2016 keine Buchungen vorzunehmen waren.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GmbH diese Verbindlichkeit im Veranlagungsjahr 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. Die Alleingesellschafterin habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist (FG Münster vom 23.7.2020, 10 K 2222/19 K,G).
Die GmbH ist weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht sei durch ihre Alleingesellschafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Hierfür sei der Umstand, dass die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert hat, unmaßgeblich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet. Unerheblich sei schließlich, ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen sei, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der Gesellschafterin sei ebenfalls unerheblich, da keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestehe.
Lösung
Bei der GmbH blieb die Gesellschafterverbindlichkeit genauso passiviert wie im Besitzeinzelunternehmen die Forderung gegenüber der GmbH.
Beratung
„Auch andere Wege führen nach Rom.“ Soweit möglich wäre nach Eintragung des Besitzeinzelunternehmens als „e. K.“ im Handelsregister eine Buchwert-Verschmelzung der GmbH auf den „e. K.“ als schnellstmögliche Beendigung ohne Liquidationsverfahren vorstellbar, soweit keine Haftungsprobleme für den „e. K.“ auftreten können. Dabei ist darauf zu achten, dass hohe Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung als Übernahmeverlust ersatzlos steuerrechtlich untergehen. Durch die Buchwert-Verschmelzung kommt es zur Konfusion der Forderung und Verbindlichkeit aus den früheren Zeiten der Betriebsaufspaltung. Die Abmeldung bzw. Betriebsbeendigung des „e. K.“ ist in einem weiteren Schritt die Beendigung der gewerblichen Aktivitäten. Eine detaillierte Sachverhaltsprüfung für diesen Lösungsweg ist einzelsachverhaltsbezogen unumgänglich.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion