FG: Bauträger erhalten Recht bei der Rückabwicklung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

es geht um die sog. „alten Bauträgerfälle“. Die Bauträger haben nun in zwei finanzgerichtlichen Verfahren Recht erhalten:

1) Die „alten“ offen gehaltenen Umsatzsteuerfestsetzungen müssen geändert werden, unabhängig davon, ob es einen zivilrechtlichen Anspruch eines Bauleisters gibt. Die Erhebung der Umsatzsteuer ist rechtswidrig gewesen und muss geändert werden (FG Baden-Württemberg vom 17.1.2018, 12 K 2323/17, nrkr.).


Hinweis:

Hat ein Bauleister seinen Anspruch an das Finanzamt abgetreten, bietet das Finanzamt dem Bauträger eine Saldierung der Ansprüche an. Andere Beträge sind an den Bauträger zu erstatten.


2) Der Erstattungsanspruch der Bauträger ist zu verzinsen (FG Baden-Württemberg vom 17.1.2018 - 12 K 2324/17, nrkr.).


Hinweis:

Wird eine Saldierung der Ansprüche finanzamtlich angeboten und durchgeführt, so ist der Erstattungsanspruch des Bauträgers trotzdem zu verzinsen. Die Zinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann