FG: Aufdach-Fotovoltaikanlagen bauabzugsteuerpflichtig

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Düsseldorf hat zur Anwendung der Bauabzugsteuer Stellung genommen (FG Düsseldorf vom 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, nrkr.; Revision: BFH Az. I R 67/17).

Grundsatz: Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. v. 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.

Ausnahme: Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung oder bei Nichtüberschreiten bestimmter Grenzwerte (Ausnahmetatbestände; § 48 Abs. 2 EStG) ist die ausgestellte Rechnung an den Leistenden bezahlbar.


Beispiel:

Zu den Tätigkeiten der GmbH gehört die Lieferung und Montage von Fotovoltaikanlagen in Form von Aufdach-Anlagen. Für Kundenaufträge in 2011 bediente sich die GmbH für die Dachmontage der Anlagen der Firma B. Eine Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48 EStG) nahm die GmbH nicht vor.


Das FG Düsseldorf kommt zu folgendem  Ergebnissen:

Als Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, also der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Eine Bauleistung liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt wird, nämlich mit Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind; dazu genügt es, dass sie in Folge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen. Zu den Bauwerken zählen vor allem Gebäude. Auch Bauten, die bewertungsrechtlich als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind, können Bauwerke sein.

Der Begriff der Betriebsvorrichtungen schließt somit zwar aus, dass es sich bei diesen um ein Gebäude handeln kann, nicht ausgeschlossen ist aber, dass eine Betriebsvorrichtung zugleich ein Bauwerk ist.

Zu den davon erfassten Bauwerken gehören auch Aufdach-Fotovoltaikanlagen, so dass das Aufstellen einer Fotovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.


Lösung:

Es handelt sich bei der Errichtung der Aufdach-Fotovoltaikanlage um eine Bauleistung die – mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes – der Bauabzugssteuer unterliegt (§ 48 EStG).


Hinweis:

Die ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH vom 28.8.2015, V R 7/14, BStBl. II 2015, 682) zur umsatzsteuerrechtlichen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) ist nicht übertragbar.


Hinweis:

Zur letztendlichen Klärung ist die Revision beim BFH anhängig. Bis dahin ist es empfehlenswert für den Leistungsempfänger den Einbehalt der Bauabzugsteuer an dem Rechnungsbetrag vorzunehmen.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann