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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Termin Modul 4:
Dienstag, 21.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Anzahlung außerhalb des erb-/schenkungsteuerrechtlichen Verwaltungsvermögens
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das unbegünstigte erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Verwaltungsvermögen beschäftigt nicht nur intensiv die (Steuer-)Berater, sondern auch die Finanzgerichte. Jetzt hat das FG Münster den Begriff der „Forderung“ beim Verwaltungsvermögen weiter ausdefiniert (FG Münster vom 22.10.2020, 3 K 2699/17 F, nrkr; Revision: BFH Az. II R 36/20).
§ 13b Abs. 4 ErbStG
Zum Verwaltungsvermögen gehören
…
der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.
FG Münster
Der Begriff der anderen Forderungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F.) ist auf solche Forderungen einzugrenzen, die auf Geld gerichtet sind.
Auf Sachleistungen bezogene Anzahlungen sind demnach kein Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).
Revision
Das Verfahren ist beim BFH aufgrund grundsätzlicher Bedeutung anhängig (Az. II R 36/20).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer