FG: Anerkennung einer Dienstwagenüberlassung an Ehegatten mit Minijob

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Dienstwagengestellung an einen (Arbeitnehmer-)Ehegatten, welcher beim (Unternehmer-)Ehegatten im Rahmen eines sog. Minijobs als geringfügig Beschäftigter angestellt ist, nimmt wieder „Fahrt“ auf. Das FG Köln hat in einem aktuellen Fall die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entschieden und veröffentlicht (FG Köln vom 27.9.2017, 3 K 2547/16, nrkr.; Revision: BFH Az. X R 44/17).


Beispiel:

Der (Unternehmer-)Ehegatte beschäftigte seine(Arbeitnehmer-)Ehegattin im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Der (Unternehmer-) Ehegatte überließ seiner (Arbeitnehmer-)Ehegattin hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde nach der sog. 1 %-Regelung mit 385 € monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.


Das Finanzamt akzeptierte steuerrechtlich das Arbeitsverhältnis – unter Bezug auf die ergangene BFH-Rechtsprechung – nicht.

Der BFH hatte bisher entschieden, dass

  • die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nur unter der Voraussetzung anerkannt werden kann, dass die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung im konkreten Arbeitsverhältnis auch fremdüblich sind (BFH vom 21.1.2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523),
  • ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (BFH vom 21.12.2017, III B 27/17, BFH/NV 2018, 432).

Das FG Köln vertritt die Auffassung, dass

  • die Gestaltung bei einem Minijob zwar ungewöhnlich sei, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden,
  • insbesondere nicht festgestellt werden könne, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden,
  • die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird,
  • die steuerrechtliche Anerkennung auch für den Fall einer sog. "Barlohnumwandlung" gilt,
  • die gesetzlich typisierende Bewertung des geldwerten Vorteils „Pkw-Gestellung“ keine Rückschlüsse auf die tatsächlich gefahren privaten Kilometer zulässt (Niedersächsisches FG vom 16.11.2016, 9 K 316/15, EFG 2017, 482, rkr.).

Lösung:

Das Arbeitsverhältnis ist steuerrechtlich anzuerkennen und sämtliche Betriebsausgaben für den Pkw als auch das Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis abzugsfähig.


Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 44/17 vom Finanzamt eingelegt worden.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann