FG: „Alte“ Bauleisteransprüche verjähren nicht vor dem 31.12.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die „alten“ Bauleisterfälle beschäftigen immer wieder die Finanz- und Zivilgerichte. Fragen zur Verjährung waren bisher eher seltener Natur. Das FG Nürnberg hatte nun darüber zu entscheiden (FG Nürnberg vom 30.1.2018, 2 K 1351/17, EFG 2018, 533, nrkr.).

Bisher hatte der BFH entschieden: Sind der leistende Unternehmer (Bauleister) und der Leistungsempfänger (Bauträger) [fehlerhaft] im Vertrauen auf die finanzamtliche (vorgegebene) Anwendung [Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 a. F.] davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger (Bauträger) die Umsatzsteuer schulde, obwohl dies nach der BFH-Rechtsprechung (vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) nicht der Fall war, hat der leistende Unternehmer (Bauleister) gegen den Leistungsempfänger (Bauträger) einen Anspruch auf Zahlung der für die Leistung gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer, der sich aus Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergibt (BFH vom 23.3.2017, V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760, Rz. 50 ff.).

Jetzt hat das FG Nürnberg aktuell entschieden und veröffentlicht, dass dieser Nachzahlungsanspruch nicht vor dem 31.12.2020 verjährt. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Tag der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung am 5.4.2017. Die Dauer beträgt mit Ablauf des Erkennungsjahres drei Kalenderjahre. Somit erfolgt das Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2020.

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann