FG: Akzeptanz inkongruenter Gewinnausschüttungen

Werbung

Weitere Informationen zum Download

Werbung

„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

Zur Buchung


FG: Akzeptanz inkongruenter Gewinnausschüttungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

immer wieder treten Mandanten an uns heran, dass eine disquotale – auch inkongruente – Gewinnausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft aus den unterschiedlichsten Motiven gewollt ist. Akzeptiert das Finanzamt diese Vorgehensweise? Schnell sind viele in diesen Zeiten bezüglich der finanzamtlichen Akzeptanz verunsichert. Hier bestärkt uns ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster: „Inkongruente Gewinnausschüttungen – unabhängig davon, ob durch (i) satzungsmäßige Öffnungsklausel erlaubt oder durch (ii) satzungsdurchbrechenden Beschluss beschlossen – sind bei zivil- und gesellschaftsrechtlicher Wirksamkeit auch im Steuerrecht anzuerkennen (FG Münster vom 6.5.2020, 9 K 3359/18 E, AO, EFG 2020, 1603, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 20/20; andere Auffassung: BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014, 63).


Beratung

Das FG Münster, unserer Meinung nach zu Recht, weist daraufhin, dass ein fiktiver Zufluss von Kapitaleinkünften im Verhältnis des bestehenden Beteiligungsverhältnisses nicht zugrunde gelegt werden kann.


Hinweis

Der BFH hatte bereits eine vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters durch sämtliche Gesellschafter beschlossene nachträglich disquotale Gewinnverteilung akzeptiert, soweit ein zivil- und gesellschaftsrechtlich wirksamer Vorgang gegeben ist. Das Steuerrecht folgt dieser Wirksamkeit (BFH vom 13.3.2018, IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2018 0010; Rechtsprechungsbestätigung: FG Köln vom 21.9.2016, 14 K 3263/13, EFG2016, 1949, rkr.).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion