FG: Abgelehntes Besteuerungswahlrecht bei einer „gemischten Betriebsaufgabe“

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FG: Abgelehntes Besteuerungswahlrecht bei einer „gemischten Betriebsaufgabe“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bei einer Betriebsveräußerung gegen langfristig wiederkehrende Bezüge besteht ein Besteuerungswahlrecht zwischen der (i) Sofortversteuerung und der (ii) nachgelagerten Besteuerung. (i) Bei der Sofortversteuerung kann der Steuerpflichtige, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die Steuervergünstigung des Veräußerungsfreibetrages und/oder der Tarifermäßigung (§§ 16, 34 EStG) erhalten. (ii) Die nachgelagerte Besteuerung nennen wir auch „Kapitalkontenaufzehrungsmethode“ (R 16 Abs. 11 EStR). Diese Methode führt erst nach Überschreitung des Kapitalkontos zu einem steuerpflichtigen Gewinn (Stundungseffekt). Das Schleswig-Holsteinische FG lässt nun aufhorchen (FG Schleswig-Holstein vom 24.1.2020, 4 K 28/18).


Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb einen Steinmetzbetrieb in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus, den sie krankheitsbedingt Ende 2013 einstellte. Anfang 2014 veräußerte sie den Geschäftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück mit dem betrieblich genutzten Anbau sowie weitere Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. Den Entnahmegewinn, der auf die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entfiel, unterwarf die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung der sofortigen Besteuerung. Für die monatlichen Rentenzahlungen machte sie das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung geltend.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung des Wahlrechts auf die im Streitfall vorliegende Betriebsaufgabe ab und unterwarf auch den Veräußerungsgewinn der sofortigen Besteuerung, indem es vom Barwert der Rente den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter und die Rückbauaufwendungen abzog.

Das FG Schleswig-Holstein schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an.


Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) keine Anwendung findet, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden.

Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf eine Betriebsaufgabe übertragen werden, in deren Rahmen Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden, da bei einer solchen Betriebsaufgabe die für das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung herangezogenen Begründungselemente nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

Der Steuerpflichtige trägt zwar bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen Rentenzahlungen sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsveräußerung das Risiko einer erhöhten Steuerbelastung, wenn er vor Ablauf der für die Bemessung des Rentenbarwerts maßgeblichen statistischen Restlebensdauer verstirbt.

Bei der Betriebsaufgabe verfügt der Steuerpflichtige aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Denn der Steuerpflichtige kann sich diese Mittel durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen. Bei der Veräußerung des gesamten Betriebs gegen Rentenzahlungen fehlen dagegen die Mittel zur Zahlung der Steuer, da der Steuerpflichtige den Kaufpreis aufgrund der Rentenzahlungen erst über einen längeren Zeitraum nach dem Veräußerungszeitpunkt erhält.

Sofern eine Betriebsaufgabe im Hinblick auf das Fehlen von Mitteln zur Steuerzahlung mit der Betriebsveräußerung vergleichbar ist, kann dies nur im Billigkeitswege durch abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) berücksichtigt werden, da sich für diese Fallgestaltungen keine eindeutigen Tatbestandsmerkmale formulieren lassen.

Die Ausdehnung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf sämtliche Fälle der Betriebsaufgabe geht über das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erforderliche hinaus und führt damit zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns.


Lösung
Die Steuerpflichtige versteuert den Veräußerungsgewinn und den Entnahmegewinn. Es liegt eine Zusammenballung der Aufdeckung stiller Reserven vor. Die Sofortversteuerung tritt ein.


Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen und diese ist auch anhängig (BFH Az. X R 6/20).



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion