Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 1 / Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 24.01.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 06.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 15.03.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Abgelehnter Leistungsaustausch während des Lockdowns bei Fitnessstudios
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Lockdown vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 während der Corona-Pandemie beschäftigt jetzt auch das höchste deutsche Finanzgericht, den BFH. Hatte noch die Finanzverwaltung bei Weiterzahlung der Kunden/Mitglieder eines Fitnessstudios in den Monaten März, April und Mai 2020 strikt von umsatzsteuerpflichtigen Anzahlungen gesprochen, ist das FG Hamburg dieser Auffassung entgegengetreten (FG Hamburg vom 16.02.2023, 6 K 239/21, NWB RAAAJ-39833, nrkr., Revision: BFH Az. XI R 5/23).
Das FG Hamburg hatte unterschieden zwischen (Kundenzahlung zum 01. eines Monats):
a) März 2020 (vor der Lockdown-Schließung)
Es handelt sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung, weil der Kunde (noch) von einer Leistungserbringung des Fitnessstudios ausgehen konnte. Die Schließung war nicht absehbar.
b) April 2020 (während der Schließung)
Weder Leistungsaustausch und Anzahlung sind gegeben; sondern gerade abzulehnen. Der Kunde wusste im Zeitpunkt der Bezahlung, dass die prägende Leistung des Fitnessstudios nicht erbracht wird.
c) Mai 2020 (während der Schließung)
Eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung ist abzulehnen, weil die Dauer der behördlichen Schließung für den Kunden nicht absehbar war.
Es empfiehlt sich diese Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume oder die Abführungsbeträge bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mittels Einspruchs kombiniert mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens (wegen der BFH-Revision) offen zu halten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann