Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, III. Quartal - Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 06.10.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
immer wieder steht der gerichtliche Anscheinsbeweis zur privaten (Mit-)Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs im Fokus der Betriebsprüfung. Durch einen aktuellen BFH-Beschluss kommt aktuell wieder Bewegung, d. h. weiteres Streitpotential in der Betriebsprüfung auf uns zu (BFH vom 31.05.2023, X B 111/22; Rechtsprechungsbestätigung: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.09.2022, 3 K 154/18, rkr.).
Viele Seminarteilnehmer haben nochmals zu diesem Beschluss aus dem Kreis ihrer Mandaten Fragen entwickelt, deren Beantwortung sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Grundsatz: Werkstattwagen, sog. Busse der Handwerker sind betrieblich verwendet. Erkennbar an (i) einer Sitzreihe, (ii) Ladefläche und (iii) Versiegelung der hinteren Fenster sowie (iv) Dachnutzung; natürlich hätte der BFH gerne auch fest eingebaute Werkzeugbänke bzw. -kisten. (Fotos als Nachweis sind immer sehr nützlich!).
Ausnahme: Was passiert im Steuerrecht, wenn aber der Unternehmer kein zweites Fahrzeug für Privatfahrten besitzt oder ausleihen kann? Der BFH gibt den Finanzrichtern aus Neustadt an der Weinstraße recht: Dann ist davon auszugehen, dass so ein Werkstattwagen erhöht privat mitverwendet wird und im Sinne des Anscheinsbeweises (wieder) die Anwendung der 1 %-Regelung „aufblüht“.
Beratung: Entrinnen wird man diesem strengen BFH-Blickwinkel wohl nur noch, wenn der Unternehmer überzeugend darlegen kann, wie er seine Privatfahrten bei Wind und Wetter absolviert. Nachweisführungen sind erforderlich.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann