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FAQ Corona: Home-Office
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Finanzverwaltung entwickelt die FAQ Corona immer weiter (FAQ „Corona“ (Steuern) vom 03.02.2021). Wir berichten über die Neuerungen zur Klärung von Zweifelsfragen.
Frage
Kann ich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ich normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb habe, nun aber coronabedingt zuhause arbeiten muss?
Antwort
An den Tagen, an denen der Steuerpflichtige zu Hause betrieblich oder beruflich tätig ist und auch eine andere Betätigungsstätte aufsucht, kann er die Entfernungspauschale oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus, da der Steuerpflichtige nicht ausschließlich zu Hause tätig war. Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen (zum Beispiel Tätigkeit am Küchentisch), als auch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Steuerpflichtige auf die Einzelermittlung der Aufwendungen verzichten will.
Frage
Wie ermittle ich die als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten, wenn ich eine Zeitfahrkarte für den ÖPNV besitze und im Homeoffice arbeite?
Antwort
Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.
Frage
Können die Aufwendungen für eine ÖPNV-Zeitfahrkarte neben der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden?
Antwort
Die Homeoffice-Pauschale kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist. Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Betätigungsstätte kommt ein Abzug von Fahrtaufwendungen (in Form der Entfernungspauschale oder Reisekosten) für diese Tage grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, davon unabhängig abziehbar.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer