FAQ: Weitere Aktualisierungen bei der Überbrückungshilfe III

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SPEZIALDIALOG: Kurzarbeit (Kug) - Aktuelle Entwicklungen

Schaubild

Die Corona-Pandemie insgesamt, vor allem aber das Thema Kurzarbeit, stellt Steuerberater und deren Mitarbeiter seit Monaten nahezu täglich vor neue Herausforderungen. Der Spezialdialog gibt einen Überblick über erste praxisrelevante Gerichtsentscheidungen und bietet Lösungsansätze für häufige Problemsituationen im Berateralltag. Die Möglichkeit, dem Referenten konkrete Fragen zum Thema stellen zu können, runden die Veranstaltung ab.

Termin:
Montag, den 05.07.2021: 9:30 - 10:30 Uhr zzgl. Fragerunde

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FAQ: Weitere Aktualisierungen bei der Überbrückungshilfe III

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wieder einmal wurde mit Wirkung zum 18.06.2021 der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ partiell aktualisiert. Nachstehend haben wir Ihnen die Änderungen zusammengestellt.


Antragsfrist

NEU: Verlängerung der Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge bis zum 31.10.2021.

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen (vgl. Punkt 3.7).

Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.

Soloselbstständigen soll spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe ermöglicht werden.


Europäisches Beihilferecht

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten.


Abschlagszahlungen

Wichtig: Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30.06.2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten.

Bei Erstantragstellung bis zum 30.06.2021 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 € für einen Monat (vgl. Punkt 3.7).

Dies gilt nicht für Anträge, die die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 als Beihilferechtsgrundlage wählen. Für Anträge, die nach dem 30.06.2021 gestellt werden, kann keine Abschlagszahlung gewährt werden.

Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. Auf einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.

Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.

Die Vorfinanzierung durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe III kann jedoch nur auf die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte IBAN des Antragsstellers erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragsteller. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (beispielsweise Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.


Änderungsbedarf

Zu diesem Zweck kann bis zum 31.10.2021 ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies gilt sowohl für Änderungsanträge zu bewilligten bzw. teilbewilligten Anträgen als auch für Änderungsanträge vor der Bewilligung bzw. Teilbewilligung.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer