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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 2

Termin Modul 2:
Dienstag, 11.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 21.03.2025, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.02.2025, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Familienstiftung: Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf den „entferntest Berechtigten“
Der BFH hat den „entferntest Berechtigten“ klarstellend definiert. Es ist derjenige als „entferntest Berechtigter“ anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird (BFH vom 28.02.2024, II R 25/21, BStBl. II 2025, 48; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0015 2024 0001).
Der BFH stimmt der Finanzverwaltung zu, dass als „entferntest Berechtigter“ auch bisher ungeborene und in der Begünstigungsreihenfolge nachrangig mit potentiellen Vermögensvorteilen ausgestattete Abkömmlinge heranzuziehen sind.
Aufgrund des Blickes auf die Enkel und Urenkel-Ebene der Stifter ist nur ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu gewähren.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann