Familienheim: Einlage und anteilige Schenkung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Modul 3

Termine Modul 3:
Mittwoch,     15.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     28.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Familienheim: Einlage und anteilige Schenkung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Schenkungsteuer bei der Übertragung eines Familienheims auf eine gemeinschaftliche Ehegatten-GbR entschieden (BFH vom 04.06.2025, II R 18/23, BStBl. II 2026, 117). 

📌 Sachverhalt
Ein Ehepaar brachte ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes, gemeinsam zu Wohnzwecken genutztes Grundstück in eine von beiden zu gleichen Anteilen gegründete GbR ein; der Ehemann erklärte seinen hälftigen Anteil und beantragte die Schenkungsteuer-Befreiung für ein Familienheim. 

Streitfrage
War die Steuerbefreiung für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims auf die GbR auch insoweit anzuwenden, als durch die Einlage Gesamthandseigentum entstand? 

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung des Familienheims auf eine GbR mit Ehegatten als Gesellschafter eine schenkungsteuerrechtliche Bereicherung des anderen Ehegatten in Höhe seines hälftigen Werts darstellt und dass der Erwerb von Gesamthandseigentum an diesem Familienheim von der Steuerbefreiung erfasst wird; die Revision des Finanzamts wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. 

🧭 Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim auch bei Einlage in eine gemeinschaftliche GbR unter Ehegatten gilt, wenn der wirtschaftliche Vorteil in Höhe des jeweiligen Anteils zuzurechnen ist. 

🤝 Beratung
In der Praxis sollte bei schenkungsteuerlichen Gestaltungen von Immobilien die Frage der wirtschaftlichen Bereicherung und die damit verbundene Anwendbarkeit der Steuerbefreiung bei gesellschaftsrechtlichen Strukturen genau geprüft werden. 

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 117 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0013 2025 0003).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann