EuGH: „Vorsteuer aussperrende Rechtsnormen“ europarechtswidrig (?)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

haben Sie es nicht auch schon mal erlebt, dass ein vorsteuerabzugsberechtigtes Mandat (Unternehmer) im Nachhinein Eingangsrechnungen mit offenem Vorsteuerabzug vorlegt und der betroffene Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig bescheidet ist? Einen Änderungsantrag lehnt das Finanzamt wegen groben Verschuldens ab (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Was tun? Gibt es eine Idee? Kann man gegen die Ablehnung vorgehen?

Der EuGH hat in einem Verfahren zum rumänischem Umsatzsteuerrecht entschieden, dass eine gesetzliche Beschränkung einer Berichtigungsmöglichkeit unionsrechtswidrig ist (EuGH vom 26.4.2018, C-83/17, Zaprus Siret SRL).

Es stellt sich die Frage, ob es unionsrechtskonform ist, wenn nach Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids bisher übersehene Vorsteuern geltend gemacht werden und die Änderung des Bescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen versagt wird, weil die versäumte Geltendmachung auf grobem Verschulden beruht (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; kk, KÖSDI 2018, 20785 [307]).

Einwendbar ist, dass der vollständige Vorsteuerabzug im Mehrwertsteuersystem, wie der EuGH ständig und auch in der mitgeteilten Entscheidung betont, allerhöchsten Stellenwert hat und deshalb nicht unnötig erschwert werden darf (kk, KÖSDI 2018, 20785 [307]).


Hinweis:

Fraglich ist immer wieder in Deutschland, ob der „Vorsteueranspruch“ im Festsetzungs- oder Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden muss. Der BFH sieht die Pflicht zur Führung eines Billigkeitsverfahren (vgl. BFH (EuGH-Vorlage) vom 21.9.2016, V R 29/15, Rz.).


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann