Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung hat jetzt der EuGH in einem aktuellen niederländischen Verfahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz – also Regelsteuersatz (19 %) oder ermäßigter Steuersatz (7 %) – besteuert werden kann (EuGH vom 18.1.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, HFR 2018, 252). Dabei bestimmt die Hauptleistung den Mehrwertsteuersatz für die einheitliche Leistung (EuGH vom 18.1.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, a. a. O.).
Wir werden im AKTUELLEN STEUERDIALOG ausführlich mit Arbeitshilfen – (1) Mustermandantenschreiben und (2) Musterrechtsbehelf – darüber berichten.
Beispiel:
Besucher des Stadions Amsterdam konnten neben einer Stadionführung auch das Museum des ortsansässigen Fußballvereins besichtigen. Die Eintrittskarte gibt es nur einheitlich für beide Aktivitäten. Der Stadionrundgang ist dabei die Hauptleistung.
Der EuGH entschied, dass
- eine einheitliche Leistung vorliegt, weil die Nebenleistung (Museumsbesichtigung) das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung (Stadionrundgang) teilt,
- eine Aufteilung in zwei Mehrwertsteuersätze dem Charakter der einheitlichen Leistung zuwiderlaufen würde,
- eine einheitliche Leistung auch einen einheitlichen Steuersatz hat.
Lösung:
Ein Stadionrundgang unterliegt in den Niederlanden dem Regelsteuersatz. Dieser Regelsteuersatz ist auf die gesamte Eintrittskarte anzuwenden.
Hinweis:
Damit steht die BFH-Rechtsprechung zur Beherbergungsleistung mit Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung in Frage (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG; Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE; BFH vom 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl. II 2014, 86 [Frühstücksleistung]; BFH vom 1.3.2016, XI R 11/14, BStBl. II 2016, 753 [Parkplatzüberlassung]). Eine Aufteilung ist wohl europarechtswidrig. Es muss für die Beherbergungsleistung mit einheitlichem Entgelt ein einheitlicher – hier: ermäßigter Steuersatz – angewendet werden.
Beratung: Bei der Mandatsbetreuung „Beherbergungsleistungen“ sollte wie folgt vorgegangen werden: (1) Die Preise bleiben unverändert. (2) Die Ausgangsrechnungen werden verändert und einheitlich mit 7 % Steuersatz ausgestellt. (3) An das Finanzamt wird weiterhin vorerst 19 % auf Verpflegung, Parkplätze und Co. angemeldet und abgeführt. (4) Sodann wird ein Einspruch bzw. ein Änderungsantrag beim örtlich zuständigen Finanzamt zur Anwendung des ermäßigten Steuertarifs (7 %) eingelegt. (5) Gegebenenfalls muss (jeder) die Führung eines eigenen Einspruchs- bzw. Klageverfahrens vornehmen.
Hinweis:
Viele Kunden könnten bezüglich des Vorsteuerabzugs unsere Mandanten wegen der Rechnungsumstellung ansprechen. Hier ist klar zu stellen, dass ein erhöhter unzulässiger Mehrwertsteuerausweis auf Frühstücks- bzw. Parkplatzleistungen als sog. „14c-Umsatzsteuer“ von einem Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann