Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der EuGH hat aufgrund des Vorlageverfahrens des V. deutschen BFH-Senats entschieden, dass eine Briefkastenadresse des Leistenden auf der (Eingangs-)Rechnung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist (EuGH vom C-374/16, C-375/16, Geißel und Butin). Damit ist der sehr engen und strengen Auffassung des V. deutschen BFH-Senats, dass der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden angegeben sein muss, eine (klare) Absage erteilt worden (Vorlagebeschlüsse: BFH vom 6.4.2016, V R 25/15; BFH vom 6.4.2016, XI R 20/14).
Hinweis:
Die EuGH-Entscheidung ist auch bedeutsam für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers.
Wir werden in unserem Seminaren AKTUELLER STEUERDIALOG oder JAHRESWECHSEL 2017/2018 über weitere Details und Rechtsfolgen berichten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann