Erweiterte Kürzung in Fällen einer Betriebsaufspaltung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Modul 4

Termine Modul 4:
Mittwoch,     29.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     12.05.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Erweiterte Kürzung in Fällen einer Betriebsaufspaltung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der erweiterten Kürzung in Fällen einer Betriebsaufspaltung entschieden (BFH vom 25.02.2026, Az. IV B 31/25). Dieser BFH-Beschluss wurde am 12.03.2026 auf der BFH-Homepage veröffentlicht.

📌 Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die erweiterte Kürzung, obwohl sie der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundstücke zur Nutzung überließ. Die GmbH verwendete die überlassenen Flächen für Leistungen gegenüber der Klägerin und erbrachte darüber hinaus umfangreiche weitere Leistungen am Markt.

Streitfrage
Zu klären war, ob die erweiterte Kürzung trotz einer Betriebsaufspaltung ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die Betriebsgesellschaft die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage für Leistungen an die Besitzgesellschaft nutzt.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Er hat bekräftigt, dass die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung ausschließt. Maßgeblich ist die enge sachliche und personelle Verflechtung, durch die die Besitzgesellschaft über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und an deren Wertschöpfung teilnimmt. Auf die Richtung der Leistungserbringung kommt dabei jedenfalls dann nicht an, wenn die Betriebsgesellschaft daneben noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.

🧭 Praxishinweis
Für die steuerliche Praxis bestätigt der Beschluss, dass bei einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung regelmäßig ausscheidet, auch wenn die Betriebsgesellschaft Leistungen an die Besitzgesellschaft erbringt.

🤝 Beratung
In der Beratung ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob die konkrete Nutzungsüberlassung wegen sachlicher und personeller Verflechtung als Teil einer Betriebsaufspaltung einzuordnen ist.

Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.

Anmerkung: Es bleibt abzuwarten, ob die Grundsätze dieser BFH-Rechtsprechung durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für allgemein gültig von der Finanzverwaltung erklärt werden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann