Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Umgekehrte Betriebsaufspaltung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     19.11.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     11.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.06.2024, Nr. 12 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Umgekehrte Betriebsaufspaltung

Der III. BFH-Senat hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden.
Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesellschaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (Zwischenkapitalgesellschaft) (BFH vom 22.02.2024, III R 13/23, BStBl. II 2024, 487; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2024 0005).

Das Prinzip des Durchgriffsverbots unterscheidet die Kapitalgesellschaften von den Personengesellschaften, sodass eine Gleichbehandlung von Besitzkapitalgesellschaften und Besitzpersonengesellschaften nicht geboten ist. 
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann